Verhinderungspflege kann, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, auch vollstationär oder teilstationär erfolgen, in der Regel jedoch wird sie in erster Linie im häuslichen Bereich angewandt. Der Gesetzgeber hat angeordnet, dass bei Verhinderung der Pflegekraft, die Pflegekassen die Kosten für eine Ersatzpflegekraft bis zu einer gewissen Höchstgrenze und bis zu 28 Tagen übernehmen (§ 39 SGB XI Sozialgesetzbuch). Ausführliche Informationen dazu erhält man auch bei den Pflegekassen.

Wer zu Hause einen pflegebedürftigen Menschen betreut, gerät sehr schnell unter Dauerstress und früher oder später zollt der Körper seinen Tribut. Ohne einen Erholungsurlaub wird man krank und kann die zu pflegende Person nicht mehr fachgerecht versorgen. Beides (Krankheit als auch Erholungsurlaub) machen eine Verhinderungspflege notwendig. Welche Voraussetzungen müssen nun erfüllt werden, damit die Pflegekassen die Kosten durch eine Ersatzpflegekraft übernehmen?

Einen Antrag auf Verhinderungspflege können alle diejenigen stellen, die einen pflegebedürftigen Menschen mindestens sechs Monate in seinem häuslichen Umfeld gepflegt haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob nun krankheitsbedingt, wegen eines Erholungsurlaubs oder aus anderen Gründen die Verhinderungspflege beantragt wird. Die Pflegekassen bezahlen für längstens vier Wochen die Kosten für eine Verhinderungspflege. Die Höhe der Entgelte kann variieren bis zum Jahr 2012, allerdings nicht mehr als 1550 Euro im Jahr. Wird allerdings Pflegegeld für die pflegebedürftige Person bezahlt, treten die Kosten für die Verhinderungspflege an deren Stelle. Werden wiederum Sachleistungen der Pflegekassen in Anspruch genommen, so wird das Geld für die Verhinderungspflege zusätzlich bezahlt. Eine Ausnahme gibt es: Bei weniger als 8 Stunden entfällt die Befristung von vier Wochen und ebenso die Kürzung des Pflegegeldes.

Sollte in Ausnahmefällen eine stationäre Verhinderungspflege erfolgen, so wird von den Pflegeversicherungen nur der jeweilige Tagessatz der pflegenden Institution bezahlt. Es gibt spezielle Pflegeeinrichtungen, die darauf spezialisiert sind, die zu pflegenden Personen nur für einen kurzen Zeitraum zu betreuen.
Ein glückliches Seniorenpaar dank Verhinderungspflege
Die von den Pflegekassen bezahlten Kosten für Verhinderungspflege sollen die Aufwendungen der ersatzweise betreuenden Person decken, wie zum Beispiel Verdienstausfall, Fahrtkosten oder Entgelte für einen Pflegedienst. Aufwendungen für allgemeine Pflegekosten müssen mit einer Quittung oder ähnlichem nachgewiesen werden. Personen, die ersatzweise den Pflegebedürftigen betreuen, müssen allerdings nicht ausgebildet sein.

Wird die Pflege von einer gewerbsmäßigen Pflegeeinrichtung übernommen, so kann der volle Betrag bei den Pflegekassen ausgeschöpft werden. Anders verhält es sich allerdings, wenn die Pflege durch Familienangehörige 2. Grades erfolgt. In diesem Fall wird der Betrag grundsätzlich nur bis zur Höhe des Pflegegeldes, das in den Verhinderungszeitraum fällt, übernommen. Die Anträge für Kurzzeitpflege werden bei den zuständigen Pflegekassen gestellt.

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